Wegweisendes Urteil: Schwarzarbeit macht Werkvertrag nichtig – Kosten der Berufung
Im Kern geht es in dem Fall um die Nichtigkeit eines Werk- bzw. Werklieferungsvertrags aufgrund einer Schwarzlohnabrede zwischen den Vertragsparteien, bei dem der Bundesgerichtshof entschied, dass solche Verträge insbesondere dann nichtig sind, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt und der Besteller dies kennt und zum eigenen Vorteil ausnutzt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Köln bestätigt mit seinem Beschluss die Nichtigkeit eines Werk- bzw. Werklieferungsvertrags wegen einer Schwarzlohnabrede, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH.
Eine solche Nichtigkeit tritt ein, wenn der Unternehmer die Schwarzarbeit vorsätzlich leistet und der Besteller dies bewusst zu seinem Vorteil nutzt.
Im vorliegenden Fall wurden keine Mehrwertsteuer vereinbart, keine Rechnungen erstellt und die Zahlungen erfolgten bar, was auf eine beiderseitig beabsichtigte Umgehung steuerlicher Verpflichtungen hindeutet.
Das Landgericht wies die Klage des Bestellers ab, da ihm aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags keine Gewährleistungsansprüche zustehen.
Der Kläger versuchte vergeblich, in der Berufung die Entscheidung anzufechten, doch seine Argumente wurden vom OLG als nicht stichhaltig erachtet.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verstöße gegen das SchwarzArbG schwerwiegende Konsequenzen für die Vertragsparteien haben können, einschließlich der Unmöglichkeit, gerichtlich Ansprüche durchzusetzen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt, und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Schwarzlohnabreden und ihre Folgen
Schwarzlohnabreden zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern stellen einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dar. Hierbei werden Leistungen ohne ordnungsgemäße Versteuerung und Dokumentation erbracht. Die Nichtigkeit von Werk- und Werklieferungsverträgen ist eine mögliche Folge solcher illegalen Abreden.
Werden Schwarzlohnabreden vor Gericht bekannt, kann dies gravierende Konsequenzen für beide Vertragsparteien haben. Die Nichtigerklärung des Vertrages führt dazu, dass keine Ansprüche mehr aus d[…]