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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft – Ausgleichsansprüche

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LG Gießen – Az.: 2 O 498/18 – Urteil vom 12.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Herauszahlung angeblicher Finanzierungsbeiträge im Zeitraum bis zum Erwerb des Hauses des Beklagten, in der Zeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien.

Die Parteien lebten in der Zeit von bis in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, ursprünglich in einem von dem Beklagten gemieteten Haus in, später in dem Haus in . Dieses Haus ersteigerte der Beklagte im Februar für 47.000,00 € zu seinem Alleineigentum. Kaufpreis und Renovierungsarbeiten mit einem Kostenaufwand von ca. 120.000,00 € finanzierte der Beklagte über diverse Darlehen mit einer monatlichen Belastung von ca. 988 €. Mit Vertrag vom (vgl. im Einzelnen Anlage K 1 = Bl. 14 ff. d.A.) vermietete der Beklagte an die Klägerin die Obergeschoss-Wohnung des ersteigerten Hauses für eine monatliche Miete von 500 € zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung von 150 Euro.

Die Klägerin erhielt bereits ab Pflegegeld der Pflegestufe I. In der streitgegenständlichen Zeit vom bis bezog sie Pflegegeld für Pflegestufe II in Höhe von monatlich 545 € auf ihr Konto. Die weiteren Einkünfte in diesem Zeitraum flossen auf das Konto des Beklagten. Es handelte sich dabei insgesamt um Witwenrente in Höhe von rund 28.000,00 € (Klägerin: 28.330,52 €; Beklagter 28.08,00 €), Erwerbsminderungsrente in Höhe von rund 22.000 € (Klägerin: 22.014,48 €; Beklagter 21.918 €) und Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung in Höhe von 27.330 € (Klägerin: 27.330 €/Beklagter: 27.900 €). Der Beklagte bezog in diesem Zeitraum monatlich 2.023,93 € (1.370,96 € Altersrente und 652,64 € betriebliche Versorgung).

Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten vorab vereinbart, das Haus in solle zu hälftigem Miteigentum der Parteien erworben werden. „Sämtliche von der Klägerin bezogenen Rentenleistungen (habe sie) zunächst direkt oder indirekt dem Beklagten … zur Verfügung gestellt“ (Seite 5 oben der Klageschrift = Bl. 11 d.A.) und dadurch den Kredit für das Objekt „im Innenverhältnis (finanziert)“ (Seite 2 des Schriftsatzes vom unten = Bl. 80 d.A.). Sie berechnet die Klageforderung aus der Differenz ihrer durchschnittlichen monatlichen Bezüge im streitgegenständlichen Zeitraum ( bis ) – ausgenommen Pflegegeld – von 2.589,16 € a[…]


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