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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Schlusssatz im Arbeitszeugnis

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Das Recht auf Dank und Wunsch in Arbeitszeugnissen
Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses in Deutschland. Es dient nicht nur als Nachweis über die Dauer und Art der Beschäftigung, sondern auch als Instrument, um die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers während seiner Tätigkeit im Unternehmen zu bewerten. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat die Bedeutung und den Inhalt von Arbeitszeugnissen erneut in den Fokus gerückt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 AZR 272/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Arbeitszeugnis: Klägerin fordert Änderung ihres Zeugnisses wegen der Formulierung „Insgesamt waren ihre Arbeitsergebnisse von guter Qualität“.
Beanstandung: Klägerin sieht durch das Wort „insgesamt“ ihre Leistung unzulässig eingeschränkt.
Dankes- und Wunschformel: Klägerin besteht darauf, dass die in den ersten beiden Zeugnisversionen enthaltene Formel beibehalten wird.
Maßregelungsverbot: Klägerin argumentiert, dass die Weigerung der Beklagten, die Formel im dritten Zeugnis zu verwenden, gegen dieses Verbot verstößt.
Beklagten-Argument: Maßregelungsverbot gilt nur während des Arbeitsverhältnisses und nicht danach. Dankes- und Wunschformel drücken nur subjektive Empfindungen aus.
Landesarbeitsgericht: Klägerin hat Anspruch auf die gewünschten Schlusssätze im Zeugnis. Kein direkter Anspruch aufDankes- und Wunschformel aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO.
Verbot der Maßregelung (§ 612a BGB): Verpflichtung zur Änderung des Zeugnisses basiert auf diesem Verbot, da die Beklagte die Klägerin durch das Weglassen der Formel im dritten Zeugnis benachteiligt hat.

Der Fall im Detail
Arbeitszeugnisse und das Recht auf Dank und Wunsch – Ein Urteil mit weitreichenden Konsequenzen. (Symbolfoto: Orathai Mayoeh /Shutterstock.com)

Die Klägerin, die von der Be[…]


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