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Arbeitsunfall – Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung

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Arbeitsunfall: Schwere Hürden bei Anerkennung psychischer Folgen laut Landessozialgericht
Im Kern handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Kläger und der gesetzlichen Unfallversicherung bezüglich der Anerkennung und Entschädigung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls im Jahr 1995, bei dem der Kläger eine schwere körperliche Verletzung erlitten hatte, woraus langwierige physische und psychische Leiden resultierten.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 U 13/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Kläger erlitt 1995 einen schweren Arbeitsunfall, der zunächst physische, später auch psychische Folgen wie eine posttraumatische Belastungsstörung nach sich zog.
Mehrere medizinische Gutachten und Gerichtsentscheidungen folgten, die die Anerkennung und Entschädigung der psychischen Folgen durch die Unfallversicherung betrafen.
Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers zurück, da ein direkter Zusammenhang der psychischen Erkrankungen mit dem Unfall nach den strengen Maßstäben des Unfallversicherungsrechts nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.
Die medizinischen Sachverständigen konnten keinen rentenberechtigenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der psychischen Leiden feststellen.
Trotz mehrjähriger physischer und psychischer Leiden des Klägers nach dem Unfall blieb die Anerkennung spezifischer psychischer Unfallfolgen und damit eine höhere Entschädigung durch die Unfallversicherung aus.


Wenn das Trauma bleibt
Arbeitsunfälle können schwerwiegende körperliche Verletzungen nach sich ziehen. Oft weniger sichtbar, aber ebenso folgenreich sind die psychischen Belastungen, die ein Unfallerlebnis auslösen kann. Eine mögliche Folge ist die posttraumatische Belastungsstörung – eine anhaltende, belastende psychische Erkrankung, die das Leben der Betroffenen massiv beeinträchtigt.

Tritt eine solche Störung als Folge eines Arbeitsunfalls auf, stellt sich die Frage nach der Anerkennung und Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Die Voraussetzungen hierfür sind komplex und erfordern einen engen Zusammenhang zwischen Unfall und psychischer Erkrankung – eine häufig strittige Konstellation vor Gericht.


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