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Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Taxi

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AG Heidelberg, Az.: 30 C 71/12

Urteil vom 11.02.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 656,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2011 sowie 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 28 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 906,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Dagmar Breu/Bigstock

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 8.5.2011 in der … in … ereignete. Die geltend gemachten Ansprüche sind dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen … Es handelt sich dabei um ein Taxi der Marke Mercedes Benz, Modell E 200 CDI. Der Beklagte Ziff. 2) war hingegen Halter und Wahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … … ebenfalls ein Mercedes Benz, Typ E 200 Limousine. Die Beklage Ziff. 1) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2).

Am Tag des Unfalls hatten beide Fahrzeuge zunächst nebeneinander an der Lichtzeichenanlage in der … gehalten. Bei „grün“ bogen beide nach rechts, und zwar zweispurig parallel in die … ein. Das klägerische Fahrzeug, das am Unfalltag vom Zeugen … gesteuert wurde, befand sich auf der linken Fahrspur, das Fahrzeug des Bekl. 2) hingegen auf der rechten.

Es ereignete sich dann eine Kollision, bei der im Wesentlichen der rechte vordere Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs und der linke vordere Kotflügel zusammenstießen.

Ein Personenschaden entstand nicht.

Nachdem zunächst die […]


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