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Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt – Verhängung Freiheitsstrafe

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Betäubungsmittelvergehen: Gericht verneint Strafmilderung bei Vorbelastungen
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil (Az.: III-5 RVs 30/15 vom 28.04.2015) die Revision eines Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen und entschieden, dass trotz der Möglichkeit einer Strafmilderung aufgrund der Vorbelastungen und der Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten zutreffend von einer Strafmilderung abgesehen wurde.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-5 RVs 30/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Hamm bestätigt die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und die Strafzumessung, trotz der Möglichkeit einer Strafmilderung.
Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; die Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten wurden nicht festgestellt.
Die Feststellungen des Landgerichts Essen über den Angeklagten, einschließlich seiner zahlreichen Vorbelastungen und seines Verhaltens unter Bewährung, tragen die Entscheidung.
Das Gericht hat unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastungen und der Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten zutreffend von einer Milderung abgesehen.
Vorbelastungen und Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten rechtfertigen die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur General- und Spezialprävention.
Die Entscheidung berücksichtigt die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und die Bedeutung von Vorbelastungen im Betäubungsmittelstrafrecht.
Das Gericht hat auch die Möglichkeit einer kurzfristigen Freiheitsstrafe erwogen und eine Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund der negativen Kriminalprognose abgelehnt.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht ist begrenzt, wobei die Entscheidungen des Landgerichts innerhalb des rechtlichen Rahmens als vertretbar angesehen werden.


Strafen bei Betäubungsmitteldelikten
Im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Frage nach der richtigen Strafzumessung eine häufig auftretende Herausforderung für die Gerichte. Insbesondere bei Delikten wie dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln stehen Aspekte der Prävention und Resozialisierung nicht selten im Widerstreit mit der angemessenen Sanktionierung.

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