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Berufsunfähigkeitsversicherung – Klausel über Leistungsbefristung auf 12 Monate

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Berufsunfähigkeit: Bedeutsame Klärung zur Befristung von Versicherungsleistungen
Im Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 5 U 67/14) wurde entschieden, dass die Einstellung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Zeitraum Januar bis einschließlich Dezember 2011, ab Januar 2012 nicht gerechtfertigt war, da die Klägerin weiterhin Anspruch auf Leistungen bis Oktober 2012 hatte. Eine Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmerin, die Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nur bis Ende 2011 zu gewähren, wurde als treuwidrig beurteilt, da sie wesentliche Rechte der Versicherungsnehmerin beeinträchtigte und die Beklagte nicht aufgrund eines einmaligen befristeten Anerkenntnisses nach § 173 Abs. 2 VVG ihre Leistungspflicht beenden konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 67/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass die Einstellung der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab Januar 2012 nicht gerechtfertigt war und die Klägerin Anspruch auf Leistungen bis Oktober 2012 hatte.
Eine Vereinbarung, die Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nur bis Ende 2011 zu gewähren, wurde als treuwidrig beurteilt.
Die Beklagte konnte sich nicht auf ein befristetes Anerkenntnis nach § 173 Abs. 2 VVG berufen, um ihre Leistungspflicht zu beenden.
Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.


Berufsunfähigkeit – Leistungen der Versicherung umstritten
Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt zu den wichtigsten Absicherungen für Berufstätige. Sie sichert den Verdienstausfall bei dauerhafter Berufsunfähigkeit. Allerdings kommt es häufig zu Streitigkeiten über die konkrete Leistungspflicht des Versicherers.

Auslegungsbedürftig sind oft die Vertragsbedingungen und Klauseln zur Leistungsdauer. Versicherer versuchen Leistungen zeitlich zu begrenzen, beispielsweise über eine 12-Monatsklausel. Der Streit darüber, ob derartige Befristungen wirksam sind, läuft letztendlich auf eine Auslegung des Vertragstextes hinaus.

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