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Zulassung der Rechtsbeschwerde – Wiedereinsetzung – Zulassungsantragsbegründung

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Wichtige Rechtsgrundlagen für Wiedereinsetzung – Formgerechte Begründung entscheidend
Der Betroffene erhält im Fall OLG Köln – Az.: 1 ORbs 38/24 die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen, wenn er innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses eine formgerechte Begründung nachreicht.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 38/24 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Betroffene kann Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde erhalten, wenn er diese innerhalb eines Monats formgerecht nachholt.
Eine Wiedereinsetzung ist aufgrund der Justizversäumnisse möglich, aber die formgerechte Nachholung der Begründung ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Rechtsbeschwerde.

TL;DR:

Der Betroffene hat die Möglichkeit, gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Begründung seines Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde zu erhalten.
Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Betroffene eine formgerechte Begründung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Hinweises einreicht.
Das Amtsgericht Geilenkirchen hatte den Einspruch des Betroffenen aufgrund seines unentschuldigten Fehlens im Hauptverhandlungstermin verworfen.
Der Betroffene rügte die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere durch die Ablehnung seines Entbindungsantrags vom persönlichen Erscheinen.
Die Generalstaatsanwaltschaft empfahl die Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die formgerechte Begründung des Zulassungsantrags durch den Betroffenen wurde zunächst als unzureichend angesehen.
Die Justiz ermöglicht jedoch eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnissen auf ihrer Seite, wodurch der Betroffene eine neue Chance erhält, seinen Antrag formgerecht zu begründen.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht noch aus, bis der Betroffene die Möglichkeit zur Nachholung der Begründung wahrgenommen hat.


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