Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorausdarlehensvertrag –Schadensersatz Aktiv-Passiv-Methode – Darlehensnichtabnahme

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Paderborn – Az.: 3 O 343/15 – Urteil vom 24.03.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.710,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung einer Entschädigung wegen Nichtabnahme eines fest verzinslichen Darlehens.

Die Parteien schlossen am 14.07.2014 einen Bauspardarlehensvertrag zur Bausparvertrags- Nr … . und ergänzend einen Vorausdarlehensvertrag über 250.000,00 EUR bis zur Zuteilung des Bausparvertrages. Das Vorausdarlehen war ausweislich des Vertrages mit einem Sollzinssatz von 2,300 % jährlich zu verzinsen. Der Sollzinssatz war bis zum 31.08.2026 fest gebunden. Der effektive Jahreszinssatz betrug 2,37 % mit einer monatlichen Zinsrate in Höhe von 479,17 EUR. Unter dem Punkt „Tilgung“ auf Seite 6 des Vorausdarlehensvertrages findet sich folgende Regelung:

„An Stelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag angespart. Bei Zuteilung des Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mitteln verrechnet. Hierfür erklärt der Darlehensnehmer die Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages.“

Unter „Sparbeiträge“ ist geregelt:

„Neben den Sollzinsen sind – ab Auszahlung des Vorausdarlehens und bis der Bausparvertrag zugeteilt ist – folgende Sparbeiträge zu zahlen: monatlich 500,00 EUR

Niedrigere monatliche Sparbeiträge sind nicht zulässig. Sondersparzahlungen auf den Bausparvertrag sind bis zu 5,000 % der Bausparsumme pro Kalenderjahr zulässig. Darüber hinausgehende Sondersparzahlungen sind ausgeschlossen und werden zurücküberwiesen. Wenn der Bausparvertrag durch die Sondersparzahlungen vor Ablauf der Sollzinsbindung zugeteilt wird, fallen keine zusätzlichen Kosten an.“

Unter dem Punkt „Abnahmeverpflichtung/Nichtabnahme“ findet sich die Regelung:

„Bei Nichtabnahme des Vorausdarlehens kann die Bausparkasse für das nicht abgenommene Vorausdarlehen den ihr entstandenen Schaden geltend machen (Nichtabnahmeentschädigung). Das angenommene Vorausdarlehen muss am 31.08.2016 abgenommen werden. Die Abnahmeverpflichtung besteht au[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv