Sozialgerichte zuständig für Streitigkeiten über Coronavirus-Testverordnung
Streitigkeiten bezüglich der Coronavirus-Testverordnung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit, wie im Beschluss des VG Düsseldorf (Az.: 29 K 6463/23) festgestellt wurde, der den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Duisburg verweist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass Streitigkeiten über die Coronavirus-Testverordnung der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen.
Der Verwaltungsrechtsweg wurde für unzulässig erklärt, und das Verfahren wurde an das Sozialgericht Duisburg verwiesen.
Die Entscheidung basiert auf der Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, welche die Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege-, und privaten Pflegeversicherung zuständig macht.
Die maßgeblichen Vorschriften für die Streitigkeit finden sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), insbesondere bezüglich der Vergütung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung.
Die Garantien des effektiven Rechtsschutzes und des gesetzlichen Richters fördern eine Zuständigkeitsbestimmung anhand einfacher, formaler Kriterien.
Ein Umkehrschluss zu § 68 Abs. 1a IfSG unterstreicht, dass ohne die spezifische Zuweisung der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet gewesen wäre.
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Duisburg ist durch den Sitz der Klägerin im Kreis Wesel begründet.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Zuständigkeit bei Corona-Teststreitigkeiten
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Sonderregelungen erlassen. Eine davon ist die Coronavirus-Testverordnung, die die Vergütung von Testleistungen regelt. Häufig stellt sich die Frage, vor welchen Gerichten Streitigkeiten über diese Verordnung zu klären sind. Der zuständige Rechtsweg ist entscheidend für den Erfolg rechtlicher Schritte.
Die Kompetenzverteilung zwischen den Gerichtszweigen folgt strengen Regeln. Grundsätzlich ist die Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten der Sozialversicherungen zuständig. Dies umfasst die gesetzliche Kranken-, Pflege[…]