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Regelung Parksituation – Verpflichtung zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen

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OVG Saarland: Parksituation in Wohnstraße lässt kein Parkverbot zu
Im vorliegenden Fall, Az.: 1 A 91/22, hat das Oberverwaltungsgericht Saarland entschieden, dass die Klage eines Anwohners, der eine verkehrsrechtliche Maßnahme zur Regulierung der Parksituation in seiner Wohnstraße gefordert hatte, keinen Erfolg hat, da die Fahrbahnbreite vor seiner Grundstückszufahrt nicht als „schmal“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung angesehen wird und somit kein Anspruch auf ein Parkverbot besteht.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 A 91/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberverwaltungsgericht Saarland wies die Klage eines Anwohners ab, der ein Parkverbot in seiner Wohnstraße durchsetzen wollte, um die Parksituation zu regulieren.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Fahrbahnbreite vor der Grundstückszufahrt des Klägers nicht die Kriterien für eine „schmale Fahrbahn“ erfüllt, die ein Parkverbot nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtfertigen würde.

TL;DR:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgewiesen.
Die Klage gegen die Gemeinde, verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Regulierung der Parksituation zu ergreifen, hatte keinen Erfolg.
Das Gericht sah keine ausreichenden Gründe für ein Parkverbot, da die Straße nicht als „schmal“ im Sinne der StVO angesehen wird.
Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m nicht als „schmal“ gilt.
Der Kläger ist nur hinsichtlich der Nutzung seines eigenen Grundstücks klagebefugt, nicht jedoch für weitere Anlieger der Straße.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wurden nicht aufgezeigt.
Ein Verfahrensmangel oder die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung wurden vom Gericht nicht anerkannt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger, der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


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