OLG Dresden – Az.: 4 U 2191/19 – Beschluss vom 05.02.2020
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 haben Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf Freitag, 28.02.2020, 9.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.043,63 € festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht der Klägerin lediglich eine Haftungsquote von 20 % zugewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
Das Landgericht hat zutreffend die nach § 17 StVG geltenden Grundsätze bei der Haftungsverteilung berücksichtigt.
Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T… folgend ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Unfall für keine der beiden Unfallbeteiligten Seiten unvermeidbar war. Hiergegen wird durch die Berufung der Beklagten auch nichts erinnert, die landgerichtlichen Feststellungen geben insoweit auch keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Sachverständige hat den Geschehensablauf alternativ mit Sichtverdeckung (so von der Klägerin behauptet, aber nicht bewiesen) und ohne Sichtverdeckung (so beklagtenseits reklamiert) gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass jeweils für beide beteiligten Fahrer die Kollision bei sofortiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre, wie im Falle der Sichtbehinderung für die Klägerin allerdings nur knapp (Seite 12 des Gutachtens vom 17.01.2019, Bl. 60 d. A.). Da der Unfall also für beide Seiten nicht unabwendbar war, ist für die Haftungsquoten nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei zählen aber nur Umstände, die erwiesen sind, sonst bleiben sie außer Ansatz (statt vieler: BGH, NJW 2007, 506; Hentsc[…]