Oberlandesgerichts Bamberg
Az.: 8 W 5/93
Beschluss vom 22.03.1993
Vorinstanz: Landgericht Coburg, Az.: 1 O 727/90
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 18. Januar 1993 abgeändert und das Ablehnungsesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen … für begründet erklärt.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 18. Januar 1993, durch welchen ihr Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden ist.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 406 Abs. 5, 569, 577 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO). Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein kann, wenn die Partei aus dem unter Mitwirkung des Richters erlassenen Urteil die Überzeugung gewinnt, dass es an der Bereitschaft gefehlt haben könnte, ihr Prozessvorbringen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu würdigen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 42. Rdnr. 25; OLG Hamm VersR 1978, 646). Nichts anderes hat folglich zu gelten, wenn eine Partei aus dem schriftlichen Gutachten eines Sachverständigen einen entsprechenden Eindruck gewinnt.
Vorliegend lautete der Auftrag an den Sachverständigen gemäß
Ziffer 1.1. des Beweisbeschlusses vom 14. Januar 1991, geändert mit Beschluss vom 1. März 1991, dazu Stellung zu nehmen, ob die Beklagten zu 2.) und 3.) die von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehler oder -unterlassungen begangen haben. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vom 19. Oktober 1990, auf die der Beweisbeschluss nach seiner Formulierung unmittelbar Bezug nimmt, insgesamt 12 konkret benannte Behandlungsfehler bzw. -unterlassungen geltend gemacht und diese
auf ca. insgesamt 50 DIN A 4-Seiten im einzelnen substantiiert unter Bezugnahme auf die Krankenunterlagen und mit Zitaten aus der medizinischen Fachliteratur ausgeführt. Diese Ausführungen sind sodann noch in zwei weiteren umfangreichen Anwaltschriftsätzen vom 11. März und 30. August 1991, wel[…]