Sharehosting-Anbieter: Sorgfaltspflichten bei Urheberrechtsverletzungen
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Störerhaftung eines Sharehosting-Anbieters für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer und die daraus resultierenden Prüf- und Handlungspflichten nach einem konkreten Hinweis auf Rechtsverletzungen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 312/15 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Dresden wies die Beschwerde des Sharehosting-Anbieters zurück und bestätigte die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtbefolgung einer Unterlassungsverfügung.
Deutsche Gerichte sind international zuständig für Urheberrechtsverletzungen, die im Inland Wirkung zeigen.
Der Sharehosting-Anbieter verletzte seine Prüfpflichten, indem er nach einem konkreten Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen die betreffenden Inhalte nicht umgehend sperrte und zukünftige Verstöße nicht wirksam verhinderte.
Eine E-Mail und ein Schreiben wiesen den Anbieter auf spezifische urheberrechtsverletzende Inhalte hin, die trotzdem weiterhin zugänglich blieben.
Die Störerhaftung greift auch ohne gesteigerte Prüfpflichten, wenn der Dienstanbieter nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
Das Gericht hielt das verhängte Ordnungsgeld für angemessen und wies die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin zu.
Rechtssicherheit im Upload-Dschungel
Im digitalen Zeitalter ist das Hochladen und Teilen von Inhalten im Internet alltäglich geworden. Doch auch Privatnutzer und Unternehmen sollten wachsam sein, denn bei der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke drohen schnell teure Abmahnungen und Klagen.
Besondere Sorgfaltspflichten treffen dabei Sharehosting-Anbieter, die Nutzern Speicherplatz und Uploadmöglichkeiten bereitstellen. Gerichte verurteilen solche Dienstleister regelmäßig als Störer, wenn sie nach Kenntnis von Rechtsverletzungen nicht umgehend eingreifen. Die Urteile definieren Prüf- und Handlungspflichten, um weitere Verstöße zu unterbinden.
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