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Werkvertrag – Beweislast für eine Festpreisvereinbarung

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OLG Zweibrücken – Az.: 6 U 6/08 – Urteil vom 27.01.2011

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 13.03.2008 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer Zimmerei. Er macht gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch für Werkleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau eines Dachgeschosses durch Austausch des Dachstockes geltend. Außerdem verlangt er Ersatz für die von ihm aufgewendeten außergerichtlichen Anwaltskosten.

Vor der Auftragserteilung hatte der Kläger die Kosten mit etwa 55.000 € bzw. 62.000 € beziffert. Die Arbeiten wurden bis Juli 2006 ausgeführt, aber wegen des Vorhandenseins von Mängeln nicht förmlich abgenommen. Der Kläger hat mit der Schlussrechnung 103.239,64 € in Rechnung gestellt, auf die der Beklagte 59.641,20 € gezahlt hat. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage.

Die Parteien haben schon erstinstanzlich über den Charakter der Kostenvereinbarung gestritten. Der Beklagte hat außerdem behauptet, dass die Arbeiten nicht vollständig fertig gestellt und im Übrigen mangelbehaftet seien. Das Landgericht hat bezüglich der Mängel Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben.

Das LG hat dem Kläger 43.598,44 € mit Urteil vom 13.03.2008, Az. 2 O 349/06, zugesprochen und die Klage, soweit der Kläger darüber hinaus weitere 653,10 € geltend gemacht hat, abgewiesen. Das Sachvorbringen und die eingereichten Schriftstücke sowie der Bauablauf ließen die Annahme eines Kostenanschlages im Sinne von § 650 BGB zu. Die Arbeiten des Klägers seien nach § 640 Abs. 1 S. 1, 2 BGB abnahmefähig, da die Arbeiten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Ortsbesichtigung im Wesentlichen mangelfrei seien.

Mit der Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, dass sich die Annahme eines Kostenanschlages nicht halten lasse. Der Kläger selbst habe seine Berechnung als Angebot und nicht lediglich als Kostenvoranschlag bezeichnet. Dem Beklagten sei es darauf angekommen, dass ein Betrag festgelegt wird, der nicht überschritten werden kann. Schon erstinstanzlich habe der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dass dem Kläger die erforderlichen Baumaße und Massen bekannt gewesen seien und dieser auch Kenntnis hinsichtlich des Finanzierungsplans des Beklagten gehabt habe. Auf Grundlage dieser Vorgab[…]


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