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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung diverser Faksimilekäufe aus abgetretenem Recht

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LG Bielefeld – Az.: 3 O 243/19 – Urteil vom 17.10.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 34.894,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung folgender Faksimiles zu zahlen:

„Dantes Divina Commedia“ Exemplar 89/150,
„Die Bibel des Patricius Leo“ Exemplar 322/499,
„Leonardo da Vinci Zeichnungen“ Exemplar 71/950,
„Das höfische Duett“ Exemplar 514/888,
„Wunderbare Tierwelt“ Exemplar 1297/1499,
„Die 4 Evangelisten“ Exemplar 79/599,
„Mathäus Merian Kupferbibel Biblia 1630 — Neues Testament“ Exemplar 11/999,
„Leonardo da Vinci II“ Exemplar 208/950 und
„Der Ptolemäische Prachtatlas“ Exemplar 97/250.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Zedentin Z. aus den Kaufverträgen zu den Auftragsbestätigungen Nr. 56988 und Nr. 56900 vom 29.11.2017 keine Zahlungsansprüche mehr zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 Prozent und die Beklagte zu 83 Prozent.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Zusammenfassung
(Symbolfoto: Plateresca/Shutterstock.com)

Eine Rentnerin hat von einer gewerblichen Verkäuferin von Faksimiles neun historische Bücher im Wert von 46.890 Euro gekauft. Die Klägerin, welche die Rentnerin unterstützt, behauptet, dass es sich um Wuchergeschäfte handele und die Faksimiles wertlos seien. Die Rentnerin soll von der Verkäuferin, welche sich als Mitarbeiterin des Buchclubs „Der Club“ der D.-Gruppe vorgestellt hat, überfordert worden sein und in einer Überforderungssituation befunden haben. Außerdem sei sie nicht über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Klägerin fordert von der Verkäuferin eine Rückzahlung von 44.344 Euro sowie die Rückabwicklung der Kaufvert[…]


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