Arbeitgeber-Befugnisse gestärkt: Kein Anspruch auf Home Office bei Arbeitsortverlagerung
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil Az.: 6 Sa 451/14 am 10. Juni 2015, dass eine betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Arbeitsplatzverlagerung von Eschborn nach Düsseldorf rechtmäßig ist. Die Entscheidung stützt sich auf die freie Unternehmerentscheidung des Arbeitgebers, Standorte zu konsolidieren, um Effizienz und Marktdurchschlagskraft zu steigern. Der Kläger, der eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen (Umzug nach Düsseldorf) abgelehnt hatte, muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Freie Unternehmerentscheidung: Die Verlagerung des Arbeitsplatzes von Eschborn nach Düsseldorf ist Teil der unternehmerischen Freiheit.
Änderungskündigung: Die Kündigung zum Wechsel des Arbeitsortes nach Düsseldorf ist sozial gerechtfertigt, auch wenn der Kläger die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten.
Sozialplan und Betriebsvereinbarung: Die Regelungen zum Home Office und zur Verlagerung der Arbeitsplätze sind im Einklang mit dem Sozialplan und der Betriebsvereinbarung.
Ablehnung des Angebots: Der Kläger lehnte das Angebot zur Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen (Umzug nach Düsseldorf) ab.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits.
Keine Revision zugelassen: Das Gericht ließ keine Revision zu, was die Endgültigkeit der Entscheidung unterstreicht.
Prüfung nach Kündigungsschutzgesetz: Die Änderungskündigung wurde gemäß den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes als sozial gerechtfertigt bewertet.
Keine alternativen Arbeitsplätze: Es gab keine anderen freien Arbeitsplätze, die dem Kläger zur Vermeidung der Änderungskündigung hätten angeboten werden können.
Arbeitsplatzverlagerung – rechtliche Risiken
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