LG Bielefeld, Az.: 2 O 343/16, Urteil vom 23.03.2017
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.024,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2016 zu zahlen; die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, die Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 330,95 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten, sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 2) trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Im Übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 29.03.2016 gegen 7:39 Uhr morgens auf der B.-Straße in Bielefeld ereignet hat.
Zur fraglichen Zeit befanden sich die Klägerin und der Zeugen C. mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem Peugeot Combi mit dem amtlichen Kennzeichen xx, auf dem Weg zur Arbeit. Das Fahrzeug wurde von dem Zeugen C. gesteuert, während die Klägerin auf dem Beifahrersitz saß.
Auf der B.-Straße mussten sie vor einer Baustellenampel, die für sie Rotlicht zeigte, verkehrsbedingt anhalten. Vor ihnen standen das von dem Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeuge der Beklagten zu 2), ein Müll-LKW der Marke Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen xx sowie dahinter, also zwischen den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen, ein weiteres Müllfahrzeug der Beklagten, in dem sich die Zeugen K. und L. befanden.
Nachdem die Ampel auf „Grün“ umschaltete, ordnete sich das Fahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen xx auf die unmittelbar hinter der Baustellenampel befindliche Linksabbiegerspur ein, weil es beabsichtigte nach links in die Waldemarstraße einzubiegen, wo Sperrgut abgeholt werden sollte. Am Ende der Linksabbiegerspur hielt das Fahrzeug der Beklagten zu 2) zunächst an, weil es den beabsichtigten Abbiegevorgang zunächst nicht fortsetzen konnte, da entgegenkommende Fahrzeuge durchzulassen waren.
Das zweite […]