OLG München: Grundbucheintragungen bestimmen Rangfolge – Kein Vorrang für nicht eingetragene Rechte
In dem Beschluss des OLG München – Az.: 34 Wx 24/15 – vom 19. Juni 2015 geht es um eine rechtliche Auseinandersetzung bezüglich einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts, die nicht wie beabsichtigt im Grundbuch eingetragen wurde. Der Beschwerdeführer forderte die Eintragung der Grunddienstbarkeit, die er aufgrund eines Vertrags von 1979 beanspruchte. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da keine Unrichtigkeit des Grundbuchs vorlag.
Das Grundbuch spiegelte die materielle Rechtslage korrekt wider, da das begehrte Recht erst mit der Eintragung ins Grundbuch entsteht und die Rangfolge der Rechte durch die Reihenfolge ihrer Eintragung bestimmt wird. Zudem hatte sich die materielle Rechtslage durch die Teilung des ursprünglichen Grundstücks und die zwischenzeitliche Eintragung anderer Rechte geändert.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG München hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viechtach zurückgewiesen, wodurch die Anforderung einer neuen Bewilligung für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch bestätigt wurde.
Die Grundlage der Auseinandersetzung bildet ein notarieller Überlassungsvertrag von 1979, in dem eine Grunddienstbarkeit für ein Grundstück vereinbart, jedoch bis zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Das Gericht stellte fest, dass keine Unrichtigkeit des Grundbuchs vorlag, da die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht erfolgt war und somit das Recht nicht entstanden ist.
Die Entscheidung betont, dass die Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch die Rangfolge der Rechte bestimmt und ein Verstoß gegen die Eintragungsreihenfolge die Wirksamkeit der Eintragungen nicht beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer konnte keinen Anspruch auf eine nachträgliche Eintragung der Grunddienstba[…]