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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückwirkung der Zustellung einer Klage

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Auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht
AG Schöneberg – Az.: 770 C 53/11.WEG – Urteil vom 22.08.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft M. Straße 1-5 / T Damm 55-61, B..

In der Eigentümerversammlung vom 16.06.2011 wurden mehrheitlich die folgenden Beschlüsse gefasst:

TOP 2

Beschluss Nr. 39

Es wird beschlossen, die mit der Einladung vorgelegte Tagesordnung anzunehmen.

TOP 4

Beschluss Nr. 40

Die bereits beschlossene Dachsanierung der M. Straße 1-5 gemäß Beschluss vom 25.08.2011 soll, wie folgt, umgesetzt werden. Die Verträge sollen nach VOB geschlossen werden:

1) Es soll als Material bezüglich der Bitumenabdichtung und der Wärmedämmmaterialien die Produkte der Firma I. verwendet werden.

2) Die Dachdeckerei G. E., B., soll gemäß ihrem Angebot, welches mit der Summe 176.905,49 € schließt, beauftragt werden.

3) Die Firma S., B., soll mit dem Gerüst Bauarbeiten gemäß ihrem Angebot, welches mit der Summe 18.638,85 € schließt, beauftragt werden.

4) Die Firma A. soll mit der Durchführung der Trockenbauarbeiten gemäß ihrem Angebot, welches mit der Summe 3.160,00 € schließt, beauftragt werden.

5) Die Firma B. C. soll mit der Durchführung der Maler arbeiten gemäß ihrem Angebot, welches mit der Summe 1.685,06 € schließt, beauftragt werden.

6) Die Firma J. soll mit der Durchführung der Elektroarbeiten gemäß ihrem Angebot, welches mit 2.020,82 € schließt, beauftragt werden.

7) Der Architekt Herr K. wird mit den Leistungsphasen VII bis VIII nach HOAI beauftragt.

8) Die Schornsteinköpfe sollen nach Möglichkeit entfernt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

9) Die Verwaltung kann weitere Baukosten bis zu 10 % in Absprache mit dem Beirat vergeben.

10) Die Kosten sollen aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden.

TOP 5

Beschluss Nr. 41

Es wird beschlossen, im Rahmen der oben beschlossenen Dachsanierung die Dachterrasse B. zu sanieren. Diese Sanierung soll auf der Grundlage der Kostenschätzung des Architekten K. vom 24.05.2011, die mit „Balkonsanierung B.“ überschrieben ist, erfolgen. Der Architekt wird mit der Betreuung des Bauvorhabens beauftragt. Herr K. soll insbesondere die Planung, die Ausschreibung und die Baubetreuung vornehmen und nach HOAI[…]


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