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Ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten – Zustimmung des Integrationsamts

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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet komplexen Fall
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in seinem Beschluss, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung eines schwerbehinderten Klägers abgelehnt wird. Der Kläger hatte gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geklagt. Trotz mehrerer Versuche, gegen den Bescheid vorzugehen, einschließlich der Anfechtung der Richter und der Beantragung einer mündlichen Verhandlung, blieb die Kündigung wirksam. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen, während der Beigeladene seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 ZB 22.676 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Antrag auf Zulassung der Berufung eines schwerbehinderten Klägers gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wurde abgelehnt.
Die ordentliche Kündigung wurde ursprünglich aufgrund einer Auseinandersetzung des Klägers mit einer Reinigungskraft eines Tennisvereins erteilt.
Trotz eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren, der das Arbeitsverhältnis beendete, suchte der Kläger weiterhin nach Rechtsschutz.
Der Kläger versuchte, durch Befangenheitsanträge gegen die Richter und Anforderung einer mündlichen Verhandlung sein Ziel zu erreichen, scheiterte jedoch.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, inklusive der Ablehnung der Befangenheitsanträge und der Anforderung einer mündlichen Verhandlung, wurden bestätigt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, und der Beschluss ist unanfechtbar, wodurch das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig wird.
Das Gericht legt Wert darauf, dass für die Zulassung einer Berufung substantiierte Gründe vorgetragen werden müssen, die der Kläger nicht erbrachte.
Das Gericht bestätigt, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich die verwaltungsrechtliche Kl[…]


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