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Testamentsumdeutung – unwirksame Testamentsklausel

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OLG Hamm, Az: 15 W 102/13, Beschluss vom 22.05.2014
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Eintragungsanträge der Beteiligten vom 12.11.2012 an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Gründe
Als Eigentümer der vorgenannten Grundstücke war seit dem 08.11.1977 der Ehemann der Beteiligten zu 1) Herr C2 eingetragen. Dieser errichtete am 25.06.1985 vor Notar I in S in notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1), seine Ehefrau, zur Alleinerbin einsetzte. Ferner setzte er seinen Sohn C als Nacherben ein, ersatzweise dessen Abkömmlinge, weiter ersatzweise seine, des Erblassers weitere Kinder. In dem Testament heißt es sodann weiter:
 „Die Nacherbfolge ist unter der auflösenden Bedingung angeordnet, daß meine Ehefrau als Vorerbin berechtigt ist, durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Abkömmling von mir zum Nacherben zu berufen, und dabei dann auch berechtigt ist, Abfindungen … auszusetzen.“
Nach dem Tode des Erblassers am 02.05.2012 wurden die Beteiligte zu 1) im Wege der Berichtigung als Eigentümerin sowie gleichzeitig in Abt. II Nr. 18 ein Nacherben-vermerk im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 09.10.2012 (UR-Nr. 305/2012 Notar D in T) die vorgenannten Grundstücke an den Beteiligten zu 2) verkauft und aufgelassen. Der miterschienene Sohn der Beteiligten zu 1) C hat die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt. Die gem. § 15 GBO gestellten Anträge des Urkundsnotars auf Eigentumsumschreibung, Löschung der Auflassungsvormerkung und von Rechten in Abt. III sowie Eintragung einer Grundschuld hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 08.02.2013 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 08.03.2012 namens der Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Grundbuchamt eingelegt und der das Grundbuchamt durch Beschluss vom 11.03.2013 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde der Beteiligten ist nach den §§ 71,[…]


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