Krankenversicherung: Versicherungsklausel lässt vorvertragliche Erkrankungen außen vor – Berufung gegen Urteil des Landgerichts zurückgewiesen
Das Gericht entschied, dass die Berufung des Klägers gegen ein vorheriges Urteil keine Aussicht auf Erfolg hat und unbegründet ist. Der Kläger hatte versucht, von seiner Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung einer craniomandibulären Dysfunktion erstattet zu bekommen. Das Gericht urteilte, dass die medizinischen Probleme und die damit verbundenen Behandlungen bereits vor dem Abschluss der Versicherung bestanden und somit nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht bestätigte die Entscheidung, dass die Krankenversicherung nicht für Behandlungen zahlen muss, die vor dem Abschluss der Versicherung nötig wurden.
Der Kläger hatte vor Vertragsbeginn bereits Symptome und Behandlungen für seine craniomandibuläre Dysfunktion.
Medizinisch notwendige Behandlungen sind nur versichert, wenn sie nach dem Abschluss der Versicherung notwendig werden.
Der Beginn des Versicherungsfalles setzt eine erstmalige ärztliche Diagnose oder Behandlung nach Vertragsbeginn voraus.
Eine vorher bestehende Fehlstellung der Zähne und die damit verbundene Abrasion waren bereits vor Vertragsabschluss bekannt.
Der Kläger hatte bereits vor Vertragsbeginn eine Schiene erhalten, was auf eine kontinuierliche Behandlungsbedürftigkeit hinweist.
Die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Zeitpunkts des Versicherungsbeginns und der vorher bestehenden Zustände für den Versicherungsschutz.
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