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Eigentümerbewilligung des dienenden Grundstücks bei Bestandteilszuschreibung

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Bestandteilszuschreibung: OLG München erleichtert grundbuchrechtliche Vorgänge ohne Eigentümerbewilligung
In einem Rechtsstreit um die Zuschreibung von Grundstücksteilen und die damit verbundenen Dienstbarkeiten entschied das Oberlandesgericht München, dass für die Zuschreibung von Grundstücksteilen als Bestandteil eines anderen Grundstücks die Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks nicht erforderlich ist, sofern dadurch keine rechtliche Beeinträchtigung für den Eigentümer entsteht. Das Gericht hob damit den Beschluss des Amtsgerichts Laufen auf, welches die Zuschreibung wegen vermeintlich notwendiger Bewilligung abgelehnt hatte. Diese Entscheidung klärt, dass eine Bestandteilszuschreibung unter bestimmten Voraussetzungen ohne die Zustimmung des Eigentümers des dienenden Grundstücks möglich ist.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 9/24 e >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG München hat entschieden, dass die Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks für die Zuschreibung von Grundstücksteilen nicht notwendig ist, wenn keine rechtliche Beeinträchtigung vorliegt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Laufen, der eine Bewilligung für die Bestandteilszuschreibung forderte, wurde aufgehoben.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt war zulässig und begründet.
Die rechtliche Beeinträchtigung wird nur dann angenommen, wenn das Recht durch die Eintragung eine ungünstigere Gestaltung erfahren kann.
Dienstbarkeiten bleiben im bisherigen Umfang bestehen und verbleiben dem Gesamtgrundstück, jedoch mit einer Beschränkung der Ausübung für den Teil, der früher das herrschende Grundstück war.
Die Ausübung der Dienstbarkeiten ist zu Gunsten des Teils des Grundstücks beschränkt, der vorher herrschend war, was keine nachteilige rechtliche Veränderung für den Eigentümer des dienenden Grundstücks darstellt.
Die Entscheidung unterstreicht die Möglichkeit der Zuschreibung von Grundstücksteilen als Bestandteil eines anderen Grundstücks unter bestimmten Bedingungen ohne zusätzliche Bewilligungen.
Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unterblieb, da die Beteiligten durch d[…]


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