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Krankentagegeld – fortwährende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 5 MB/KT – Voraussetzungen

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OLG Hamm: Fortgesetzte medizinische Behandlung begründet Anspruch auf Krankentagegeld
Im Urteil des OLG Hamm (Az.: I-20 U 117/22) vom 17. März 2023 wurde entschieden, dass der Kläger Anspruch auf weiteres Krankentagegeld für den Zeitraum vom 29. April 2016 bis zum 11. Juli 2016 hat. Dies wurde aufgrund der fortgesetzten medizinisch notwendigen Behandlung seiner Erkrankung begründet, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die vorherige Entscheidung des Landgerichts Münster wurde somit teilweise abgeändert, und die beklagte Versicherung muss zusätzlich 7.400 Euro nebst Zinsen an den Kläger zahlen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 117/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Hamm hat einem Kläger zusätzliches Krankentagegeld für einen bestimmten Zeitraum zugesprochen.
Grundlage ist die medizinisch notwendige, fortwährende Behandlung einer Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Die Entscheidung ändert ein früheres Urteil des Landgerichts Münster teilweise ab.
Die beklagte Versicherung muss nun 7.400 Euro plus Zinsen an den Kläger zahlen.
Die Behandlung erfolgte kontinuierlich, auch wenn sie in geringerer Frequenz und als kürzere Sitzungen stattfand.
Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit wurden anerkannt.
Obliegenheitsverletzungen seitens des Klägers, die zu einer Leistungskürzung hätten führen können, wurden verneint.
Das Urteil betont die Wichtigkeit der individuellen medizinischen Behandlungspläne und deren Anerkennung durch die Versicherung.


Krankentagegeld: Voraussetzung einer fortwährenden Behandlung
Ein Krankentagegeld soll Versicherten bei Krankheit den Verlust von Arbeitseinkommen ausgleichen. Hierbei spielt die fortwährende Behandlung des Versicherten eine entscheidende Rolle. Die diesbezüglichen Voraussetzungen werden im § 4 Abs. 5 MB/KT geregelt. Um die Leistung des Krankentagegelds zu erhalten, muss eine ununterbrochene ärztliche Behandlung vorliegen. Wann eine Behandlung noch als fortwährend gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen und kann abhängig von dem Krankheitsbild und dem individuellen Behandlungsplan variieren. Urteile wie das des OLG Hamm liefern hierbei wertvolle Anhaltspunkte für die Auslegung der Voraussetzungen einer fortwährenden Behandlung im Sinne des Krank[…]


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