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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hinweispflicht nach § 139 ZPO und das Fehlen einer ordnungsgemäßen Begründung

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SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: l U 137/01-31
Verkündet am 22.08.2001
Vorinstanz: LG Saarbrücken – Az.: 14 O 416/98

In dem Rechtsstreit hat der l. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2001 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Januar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 14 0 416/98 – einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Parteien und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 436.057,12 DM festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin, die sich mit der Entsorgung und Verwertung von Fotochemikalien, Filmmaterialien und Emulsionen befasst, trat wegen der Errichtung eines Betriebsgebäudes im Jahre 1994 an den beklagten Architekten heran. Nach Abstimmung mit dem Beklagten erwarb die Klägerin ein in St. W, Industriegelände, gelegenes Grundstück, auf dem das Bauwerk errichtet wurde. Für das Vorhaben sah der Beklagte zunächst Außenmaße von 44,80 x 25,80 m vor, die er nach Mitteilung des Maschinenaufstellplanes auf 73,05 x 29,80 m erweiterte. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Öl/Wasser-Emulsionen wurde auf Antrag der Klägerin durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes vom 28. Juni 1996 (Bl. 120 d.A.) genehmigt. Nach VI des Bescheids erlosch die Genehmigung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ab Zustellung mit dem Bau oder nach drei Jahren mit dem Betrieb der Anlage begonnen wurde (Bl. 122 d.A.).
Vor Aufnahme der Bauarbeiten ergab eine am 3. März 1998 vorgenommene Grobabsteckung, dass das vom Beklagten konzipierte Bauwerk in den Hang hineinragte. Durch schriftlichen Vertrag vom 10./12. März 1998 (Bl. 25 ff. d.A.) übertrug die Klägerin dem Beklagten die Planung für die Errichtung des Betriebsgebäudes, wobei sich der Leistungsumfang auf die Phasen 1-9 des § 15 Abs. 2 HOAI erstreckte, gegen Zahlung eines Paus[…]


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