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Rechtsanwälte Kotz GbR

Franchisevertrag – Schadenersatz wegen falscher Umsatzprognosen

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LG Hamburg, Az.: 332 O 249/12

Urteil vom 17.01.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.450,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als ehemaliger Franchisenehmer der Beklagten Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend, die Beklagte habe den Kläger zu dem Abschluss des Franchisevertrages durch die Vorlage unrichtiger Umsatzerwartungen veranlasst.

Der Kläger war Franchisenehmer und Inhaber eines T.T. Stores in der Straße A.R.K. in W. Die Beklagte ist eine Gesellschaft aus dem T.T. Konzern und vermarktet T.T. Bekleidungsprodukte als Systemanbieter u. a. im Wege des Franchising.

Symbolfoto: onephoto/bigstock

Der Kläger führte bereits viele Jahre ein „M.“-Bekleidungsgeschäft in W. als er über den damaligen Expansionsmanager der Beklagten, dem Zeugen H., auf die Beklagte als Franchisegeberin von T.T. Stores aufmerksam wurde. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen erstellte der Zeuge H. schließlich das als Anlage K 4 zur Akte gereichte Investmentproposal. Der Kläger bat sodann im Hinblick auf die Beteiligung seiner Banken bei diesem Projekt noch um eine etwas passivere Planung des Projekts, woraufhin ihm der Zeuge H. das als Anlage K 6 zur Akte gereichte finale Investmentproposal mit etwas höher angesetzten Personalkosten zusandte. In beiden Investmentproposals wurde im ersten Jahr ein Netto-Umsatz pro Quadratmeter Verkaufsfläche von 3000,00 EUR angenommen sowie eine jährliche Steigerung dieser Umsatzzahl von 5 % in den ersten fünf Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen K 4 und K 6 verwiesen.

Die Anlage K 4 und K 6 wurde sodann Grundlage für die Entscheidung des Klägers, als Franchisenehmer der Beklagten einen T.T. Store in W. zu eröffnen. Zu einem schriftlichen Abschluss eines Franchisevertrages ist es zwischen den Parteien allerdings nicht gekommen, da der Kläger den von […]


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