Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unrichtige Diagnose als Behandlungsfehler – unzureichende Dokumentation

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

OLG Dresden – Az.: 4 U 1785/20 – Beschluss vom 15.01.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2021 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 33.743,87 € festzusetzen.
Gründe
I.

Die am xx.xx.1989 geborene Klägerin stellte sich in der Schwangerschaftswoche 36 + 1 am 30.03.2016 im Hause der Beklagten zu 4) zur Geburtsplanung vor. Am 22.04.2016 wurde sie um 16.40 Uhr wegen Schwindelanfällen und Übelkeit stationär bei der Beklagten zu 4) aufgenommen. Sie erhielt wegen einer leichten Harnstauungsniere eine Infusionstherapie und eine antibiotische Therapie. Am 25.04.2016 wurde die Geburt eingeleitet. Es kam zu einem Geburtsstillstand und es wurde die Indikation zur sectio gestellt. Am Abend des 26.04.2016 wurde sie durch Kaiserschnitt von einem gesunden Jungen entbunden. Am 01.05.2016 wurde eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt, bei der keine Auffälligkeiten diagnostiziert wurden und die Klägerin wurde entlassen. Am 06.05.2016 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten zu 4) wegen Schmerzen vor. Es wurde erneut eine Sonographie durch die Beklagte zu 2) durchgeführt und als Schmerzmedikation Novamintropfen verordnet. Am 07.05.2016 stellte sie sich mit Fieber erneut vor und wurde stationär aufgenommen. In der Sonographie konnte ein ca. acht Zentimeter großes Hämatom im Zervixbereich festgestellt werden. Am 12.05.2016 erfolgte unter Narkose eine Hämatompunktion, bei der Blut abgesaugt werden konnte. Eine Computertomographie am 13.05.2016 beschreibt ein ca. 6 cm x 10 cm x 8 cm großes abgekapseltes Hämatom. Bei fortgesetzter Antibiose und schmerzlindernder Medikation wurde sie am 17.05.2016 entlassen. Sie wurde bei der Entlassung über die Möglichkeit einer Hämatomausräumung mittels Laparotomie aufgeklärt. Die Kläger entschied sich für ein konservatives Vorgehen. Es wurden weitere Wiedervorstellungstermine vereinbart. Die Klägerin stellte sich am 06.06.2016 im Universitätsklinikum D… zur Einholung einer Zweitmeinung vor. Dort wurde nach Befunderhebung von einer Hämatomausräumung abgeraten und weiterhin eine abwartende Vorgehensweise empfohlen. Es erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung, eine Verbesserung der Symptomatik trat ab Januar 2017 auf.

Die Klägerin hat behauptet, die[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv