LG Bielefeld – Az.: 8 O 10/17 – Urteil vom 28.08.2018
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.121,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.11.2016, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des BMW Typ 750 (Fahrzeugidentifikationsnummer xxx) zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 794,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.11.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des BMW Typ 750 (Fahrzeugidentifikationsnummer WBAKC61040CX99679) seit dem 26.11.2016 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(§ 313 Abs. 2 ZPO)
Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchten PKW.
Der Kläger wurde im Oktober 2016 auf den streitgegenständlichen Pkw BMW Typ 750 (Fahrzeugidentifikationsnummer xxx) aufmerksam, der auf der Internetplattform www.mobile.de angeboten wurde. Als Kontaktadresse war dort die Firma N. GmbH angegeben, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Die weiteren Inhalte der Anzeige sind zwischen den Parteien streitig.
Das in Deutschland hergestellte und dort auch zunächst ausgelieferte vorgenannte Fahrzeug war zwischenzeitlich in Dubai zugelassen und von dem Beklagten dann wieder nach Deutschland „reimportiert“ worden.
Am 20.10.2016 erschien der Kläger mit seinen Söhnen – den Zeugen H. D., C. D. und O. D. – in den Verkaufsräumen der N. GmbH in E., um den BMW zu besichtigen und probezufahren. Die Verkaufsverhandlungen wurden dabei auf Verkäuferseite im Wesentlichen von einem Angestellten der N. GmbH geführt. Der Kläger unternahm in Begleitung zumindest einer seiner Söhne eine Probefahrt. Der Beklagte hielt sich während der Verkaufsverhandlungen zunächst im Hintergrund und trat erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzu.
Beide Parteien unterzeichneten sodann einen auf den 20.10.2016 datierten Kaufvertrag, in welchem der Beklagte als Verkäufer aufgeführt ist. Zuvor ist in diesem teilweise bereits von seinem Mitarbeiter ausgefüllten Kaufvertrag handschriftlich vom Beklagten eingefügt worden: „Gekauft wie gesehen und probegefahren. Unter Ausschluss jeder Gewährleistung und Garantie aufgrund Preisreduzi[…]