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Halterhaftung für Parkverstoß

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Parkverstoß-Kosten für Halter bei fehlender Fahrerermittlung
In dem Urteil des Amtsgerichts Maulbronn wird der Antrag des Fahrzeughalters gegen den Kostenbescheid für einen Parkverstoß abgewiesen. Dem Halter werden die Verfahrenskosten aufgrund eines Parkverstoßes auferlegt, da der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Die Entscheidung basiert auf der Regelung, dass bei nicht Ermittelbarkeit des Fahrers die Kosten dem Halter des Fahrzeugs zufallen, sofern objektiv ein Verstoß vorliegt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OWi 135/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das AG Maulbronn wies den Antrag gegen den Kostenbescheid für einen Parkverstoß zurück.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Halter aufgrund der Nichtermittelbarkeit des Fahrers auferlegt.
Ein Parkverstoß wurde durch das Fehlen einer Parkscheibe in einer Parkraumbewirtschaftungszone festgestellt.
Die Verkehrszeichen waren deutlich erkennbar, was den Verstoß objektiv bestätigt.
Der Halter konnte den verantwortlichen Fahrer nicht benennen, was zur Anwendung von § 25a Abs. 1 StVG führte.
Eine Ermessensentscheidung zur Nichtauferlegung der Kosten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Höhe der auferlegten Kosten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.


Haftung des Fahrzeughalters bei Parkverstößen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Halterhaftung für Parkverstöße sind komplex und vielschichtig. Grundsätzlich haftet in Deutschland nicht der Halter eines Fahrzeugs für Verkehrsverstöße, sondern der eigentliche Fahrer. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, die in § 25a der Straßenverkehrsordnung (StVG) geregelt sind.

Demnach kann der Halter eines Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Fahrer eines Parkverstoßes nicht ermittelt werden kann oder wenn die Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. In diesen Fällen muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen, unabhängig davon, ob er den Verstoß selbst begangen hat oder nicht.

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