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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bussgeldverfahren – Grundsätze zur Bemessung der Geldbuße und eines Fahrverbots

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Vom Beweisfoto zum Fahrverbot: Einblicke in ein Bußgeldverfahren
Im Verkehrsrecht sind Geschwindigkeitsüberschreitungen ein häufiger Anlass für Bußgeldverfahren. Hierbei steht nicht nur die Höhe der Geldbuße im Mittelpunkt, sondern oft auch die Frage, ob ein Fahrverbot verhängt wird. Die Bemessung dieser Sanktionen basiert auf verschiedenen Kriterien, wobei die Beweisaufnahme durch Messgeräte und die korrekte Interpretation von Verkehrszeichen eine zentrale Rolle spielen.

In einigen Fällen können auch Fahrzeugumbauten und deren Zulässigkeit relevant werden. Das Kernthema dieser juristischen Auseinandersetzung ist die korrekte Anwendung und Auslegung dieser Kriterien im Kontext des Verkehrsrechts und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Betroffenen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWI 54/15   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht hat entschieden, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkungen vorsätzlich überschritten hat und daher sowohl eine Geldbuße als auch ein Fahrverbot gerechtfertigt sind.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Fahrer wurde mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gemessen.
Messverfahren: Die Messung wurde ordnungsgemäß durchgeführt und die Voraussetzungen für eine korrekte Zuordnung des Fahrzeugs waren erfüllt.
Verkehrszeichen: Der Betroffene hätte mehrere Verkehrszeichen übersehen müssen, um die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht wahrzunehmen.
Beweisaufnahme: Die Einwendungen des Betroffenen gegen die Beweisaufnahme wurden vom Gericht zurückgewiesen.
Messbeamter: Die Vernehmung des Messbeamten hätte keine weiteren Erkenntnisse erbracht, da der ordnungsgemäße Aufbau des Messgerätes bereits bestätigt wurde.
Daten-Speicherung: Das Gericht stellte fest, dass das verwendete Messgerät keine höheren Anforderungen hinsichtlich der Speicherung von Daten erfüllen muss als andere Messverfahren.
Ordnungswidrigkeit: Der Betroffene hat eine Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Zeichen 274, 49 StVO, 24 StVG begangen.
Verfahrensdauer: Die Dauer des Verfahrens wurde auch dem Betroffenen zugerechnet, da er für V[…]


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