Kein Krankengeld ohne rechtzeitige Bescheinigung und Versicherungsschutz
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck ab, bestätigend, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Kläger hatte versäumt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig bei der Krankenkasse einzureichen, und sein Versicherungsverhältnis endete, bevor eine erneute Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Zudem wurde ein potentielles Anerkenntnis der Beklagten nicht als bindend erachtet und die Frage der Handlungsfähigkeit des Klägers war für den Anspruch nicht ausschlaggebend.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck wurde zurückgewiesen.
Kein Anspruch auf Krankengeld aufgrund nicht rechtzeitiger Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Ein potentielles Anerkenntnis der Beklagten führte nicht zu einem Anspruch auf Krankengeld.
Die Handlungsfähigkeit des Klägers war nicht entscheidend für die Frage des Anspruchs.
Die Krankenkasse war nicht zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Die Verspätung bei der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führte zum Ruhen des Anspruchs.
Arbeitsrechtliche Vereinbarungen hatten keinen Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch.
Das Gericht sah keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
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