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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstliche Beurteilung eines Angestellten im öffentlichen Dienst – beschränkte Nachprüfbarkeit

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 Sa 488/09 – Urteil vom 31.03.2011

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3. November 2006 – 11 Ca 1186/06 – abgeändert.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die der Klägerin unter dem Datum des 19. Dezember 2005 erteilte dienstliche Beurteilung neu zu erstellen und dabei das Einzelmerkmal A.3.4. mit „E“ sowie das Einzelmerkmal B.3. mit „C“ zu bewerten,

im Abschnitt „Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung“ den Satz „Die Bereitschaft zur Teamarbeit bleibt allerdings hinter den Erwartungen zurück“ ersatzlos zu streichen

und im Abschnitt „Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung“ den zweiten Satz durch den Satz „Dieses positive Merkmal könnte allerdings durch eine mit von Frau F. ausgehende höhere Bereitschaft zur Kommunikation und Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch mehr zur Geltung kommen“ zu ersetzen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz und die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abänderung einer Regelbeurteilung.

Die am 00.00 1969 geborene Klägerin war vom 2. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 2006 als Referentin in der Ministerialverwaltung des beklagten Landes beschäftigt, zunächst bis Mai 1999 im Wirtschaftsministerium und ab 1. Juni 1999 in der Staatskanzlei. Sie war im Beurteilungszeitraum (1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2004) in der VergGr. II a BAT-O eingruppiert und erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von 3.028,57 € brutto.

Im Beurteilungszeitraum war die Klägerin vom 1. Juni 1999 bis 6. Dezember 2000 als Referentin dem Referat 26 „Ressortkoordinierung MW, MF“ der Staatskanzlei zugewiesen. Ihr oblag die Ressortkoordinierung mit dem Wirtschaftsministerium. Darüber hinaus hatte sie Stellungnahmen zu wirtschaftlichen und finanzpolitischen Themen zu fertigen, politische Vorhaben zu entwickeln, begleitend umzusetzen und für die Öffentlichkeit darzustellen. Leiter des Referates 26 war zu dieser Zeit der Zeuge L.. Am 6. Dezember 2000 wurde die Klägerin in das damalige Referat 20 (früher 21) „Regierungsplanung, Grundsatzangelegenheiten“ versetzt. Die Leitung dieses Referats wechselte mehrfach. Bis zum 31. März 2001 leitete der Regierungsangestellte S., vom 1. Juli 2001 bis 28. Oktober 2002 der Regierungsangestellte Dr. Sch., sodann bis 31. Oktober 2004 der Regi[…]


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