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Separate Waage zum Abwiegen von Geflügelfleisch

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NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 11 MB 3455/01
Beschluss vom 19.12.2001
Vorinstanz: VG Braunschweig – Az.: 5 B 171/01

In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Lebensmittelüberwachung (hier: Geflügelfleisch) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – am 19. Dezember 2001 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 5. Kammer – vom 2. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

Gründe:
Die Antragstellerin betreibt einen X-Markt in W., B. Straße 1. Im Rahmen einer Überprüfung dieses Betriebes stellte ein Lebensmittelkontrolleur der Antragsgegnerin am 21. Februar 2001 fest, dass in der Frischfleischabteilung eine separate Waage zum Abwiegen von frischem unverpackten Geflügelfleisch nicht vorhanden war. Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27. April 2001 gegenüber der Antragstellerin gemäß §§ 1-3 und 11 NGefAG i. V. m. §§ 2 und 3 LMHV an, spätestens ab dem 1. Mai 2001 zum Abwiegen von Geflügelfleisch eine separate Waage zu benutzen. Gleichzeitig ordnete sie für den Fall der Nichteinhaltung der Anordnung u. a. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– DM an. Sie gab zur Begründung an, dass in allen Bereichen, in denen nebeneinander unverpacktes rotes und weißes Fleisch verkauft werde, getrennte Gerätschaften und Waagen unerlässlich seien, da es andernfalls zwangsläufig zu Kreuzkontaminationen und damit zur nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln käme. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers zu verhindern.
Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
Mit Beschluss vom 2. August 2001 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2001 gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Beschwerde.


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/wiegen.htm

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