E-Scooter-Parkverstoß: Halterhaftung bei Behinderung von Fußgängern
In einem Urteil des AG Tiergarten (Az.: 297 OWi 812/23) wurde entschieden, dass das Parken eines E-Scooters, das Fußgänger auf dem Gehweg behindert, einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt. Der Beschluss vom 06.09.2023 wies den Antrag auf Aufhebung eines Kostenbescheides der Polizei Berlin zurück und bestätigte, dass E-Scooter unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen und somit als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes behandelt werden. Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Halter bei Falschparken und die Relevanz einer korrekten Anhörung im Bußgeldverfahren.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
E-Scooter, die Fußgänger auf dem Gehweg behindern, verstoßen gegen die Straßenverkehrsordnung.
E-Scooter fallen unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und sind somit als Kraftfahrzeuge anzusehen.
Verstöße gegen das Parken auf Gehwegen stellen einen Halt- oder Parkverstoß gemäß § 25a StVG dar.
Auch für nicht motorisierte Fahrzeuge gelten die gleichen Halt- oder Parkvorschriften.
Eine rechtzeitige Anhörung des Halters ist für das Bußgeldverfahren wesentlich.
Fehlende Angaben zum Fahrer können nicht durch unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand kompensiert werden.
Die Bußgeldbehörde handelte korrekt, indem sie das Verfahren mangels ausreichender Angaben einstellte und einen Kostenbescheid gegen die Halterin erließ.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, betont die Verantwortlichkeit der Halter und die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation und Anhörung.
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Behinderung von Fußgängern durch E-Scooter: Rechtliche Herausforderungen
Das Parken von E-Scootern im öffentlichen Raum birgt ein hohes Konfliktpotenzial, insbesondere wenn dadurch Fußgänger behindert werden. In den letzten Jahren hat die Zahl der E-Scooter im Straßenverkehr deutlich zugenommen, was zu vermehrten Beschwerde[…]