Elternzeit ohne Schriftform: Kündigung rechtmäßig
Das Gericht entschied, dass die Kündigung der Klägerin rechtswirksam war, da sie keinen schriftlichen Antrag auf Elternzeit gestellt hatte, was eine Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ist. Das Berufen auf die fehlende Schriftform durch die Beklagte war nicht rechtsmissbräuchlich. Somit wurde das Versäumnisurteil vom 13.02.2023 aufrechterhalten, die Klageerweiterung abgewiesen und der Anspruch auf Weiterbeschäftigung der Klägerin abgelehnt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das Gericht bestätigt die Rechtswirksamkeit der Kündigung, da kein schriftlicher Antrag auf Elternzeit vorlag.
Schriftliche Beantragung der Elternzeit ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG.
Das Berufen der Beklagten auf die fehlende Schriftform stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.
Es besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung der Klägerin nach der Kündigung.
Die Klärung der Rechtslage hinsichtlich Elternzeit und Kündigungsschutz.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Klägerin.
Die Wichtigkeit der Rechtsklarheit durch das Schriftformerfordernis.
Die Entscheidung betont, dass die persönliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber über Elternzeit entscheidend ist.
Elternzeit und Kündigungsschutz: Schriftform ist entscheidend
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiges Anliegen vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Rechte und Pflichten von Eltern in dieser Hinsicht. Ein zentraler Aspekt ist dabei das Schriftformerfordernis für den Antrag auf Elternzeit. Nur wenn di[…]