Kein Arbeitgeber-Haftung für Covid-19-Infektion am Arbeitsplatz
Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Az.: 1 Sa 91/23) bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der Beklagte nicht für den Tod einer Arbeitnehmerin durch Covid-19 am Arbeitsplatz haftet. Das Gericht sieht keinen Nachweis für eine vorsätzliche Verletzung von Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber, die zu der Infektion geführt haben könnte.
Zudem greift das sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII, das den Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von der Haftung freistellt, sofern kein vorsätzliches Handeln vorliegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das Gericht weist die Berufung des Klägers ab und bestätigt die Vorinstanz.
Kein Nachweis einer vorsätzlichen Verletzung von Hygieneschutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber.
Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII greift, da kein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers festgestellt werden kann.
Kausalität zwischen der Arbeitstätigkeit und der Covid-19-Infektion nicht belegt.
Der Arbeitsplatz stellt unter Umständen ein erhöhtes Infektionsrisiko dar, doch fehlt es an Beweisen für eine Infektion genau dort.
Infektionsschutzkonzepte und Maßnahmen des Arbeitgebers zur Pandemiebekämpfung wurden berücksichtigt.
Grob fahrlässiges Handeln des Arbeitgebers reicht für eine Haftung nicht aus.
Entscheidung basiert auf der Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze; kein Anlass für Revision.
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Rechtliche Rahmenbedingungen für Haftungsausschlüsse bei Corona-Infektionen am Arbeitsplatz
(Symbolfoto: True Touch Lifestyle /Shutterstock.com)
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