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Kamera-Attrappen sind im Hauseingangsbereich erlaubt!

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AG Schöneberg – Az.: 103 C 160/14 – Urteil vom 30.07.2014

1. Die einstweilige Verfügung vom 26.05.2014 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte ist Vermieterin, der Verfügungskläger ist Mieter einer Wohnung im Haus H.straße in B..

Am 26.05.2014 erwirkte der Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte des Inhalts, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, in dem Haus H.straße im Hauseingangs- und -ausgangsbereich eine Überwachungsanlage zu betreiben.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 26.05.2014 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 26.05.2014 aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, bei den im Hauseingangsbereich des Hauses H.straße angebrachten Videokameras handele es sich um Attrappen. Sie habe diese Attrappen dort anbringen lassen, um Beschädigungen des Hauseingangsbereichs zu verhindern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Von Natalya Lys /Shutterstock.com

Die einstweilige Verfügung vom 26.05.2014 war aufzuheben.

Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten dahingehend, dass diese die Anbringung von Videokameras im Hauseingangsbereich des Hauses H.straße unterlässt nach den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.

Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Verfügungsklägers liegt nicht vor. Zwar befinden sich im Eingangsbereich des Hauses unstreitig Geräte, die wie Videokameras aussehen. Nach den Angaben der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei diesen Geräten jedoch um Attrappe[…]


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