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Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – Rückforderung einer Zuwendung

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Rückforderung von Zuwendungen in komplizierten Beziehungsgeflechten: Ein Blick auf das LG Kempten Urteil
In einem komplexen Fall von Beziehungsverstrickungen und finanziellen Zuwendungen hat das Landgericht Kempten ein Urteil gefällt, das weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle haben könnte. Der Kläger, ein Arzt, der seit Jahrzehnten verheiratet ist, hatte einer Patientin, mit der er auch eine intime Beziehung pflegte, Geld für den Kauf einer Wohnung gegeben. Als die Beziehung endete, forderte er das Geld zurück. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, ob die finanzielle Zuwendung als Schenkung oder als eine Art von Darlehen zu betrachten ist, das unter bestimmten Bedingungen zurückgefordert werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 942/18  >>>

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Die Komplexität der Beziehung und finanzielle Zuwendungen
Komplexes Beziehungsgeflecht und finanzielle Zuwendungen: Rückforderungsansprüche auf dem Prüfstand des Gerichts. (Symbolfoto: buritora /Shutterstock.com)

Der Kläger und die Beklagte hatten eine komplexe Beziehung, die über die reine Arzt-Patienten-Beziehung hinausging. Sie hatten sexuellen Kontakt und tauschten zahlreiche E-Mails aus, in denen sie ihre gegenseitige Zuneigung betonten. Der Kläger hatte der Beklagten Geld gegeben, damit sie eine Wohnung kaufen konnte. Er behauptete, dass diese Wohnung später die gemeinsame Wohnung der beiden sein sollte und dass die Zuwendungen im Vertrauen auf eine dauerhafte Lebensgemeinschaft gemacht wurden.
Die rechtliche Einordnung der finanziellen Zuwendungen
Das Gericht stellte fest, dass die Geldzuwendungen des Klägers als Schenkungen im Sinne des BGB zu betrachten sind. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geldübergabe als Darlehen oder ähnliches zu betrachten ist. Daher gab es auch keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung des Geldes durch den Kläger.
Der BGH und die Zweckverfehlungskondiktion
Der Kläger versuchte, seinen Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) zu stützen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Voraussetzungen für einen […]


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