Oberverwaltungsgericht lehnt Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ab
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 19.01.2024 unter dem Aktenzeichen 10 A 1314/22 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Klägerin, die gegen die Nichtdurchführung bauaufsichtlichen Einschreitens durch die Beklagte gegenüber der Beigeladenen geklagt hatte, trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Abweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung.
Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorhanden.
Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.
Fehlende Klagebefugnis der Klägerin wegen mangelnder Verletzung nachbarschützender Normen.
Bepflanzungs- und Begrünungsgebot im Bebauungsplan ohne nachbarschützende Wirkung.
Bestandskräftige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Beigeladene.
Kein genereller Anspruch auf Einhaltung planerischer Festsetzungen.
Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin, Streitwertfestsetzung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses.
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Einschreiten der Bauaufsicht: Wenn Nachbarn Rechtsschutz einfordern
Ein Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann für betroffene Anwohner eine Möglichkeit sein, gegen rechtswidrige Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen vorzugehen. Dabei muss der Nachbar jedoch in seinen eigenen Rechten verletzt sein, was grundsätzlich einen materiellen Verstoß voraussetzt. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie etwa § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, sehen solche Ansprüche vor, allerdings sind diese als Ermessenentscheidungen ausgestaltet.
Ein Anspruch auf Einschreiten besteht in der Regel nur für denjenigen Nachbarn, der eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften geltend machen kann. Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen Abstandsflächen oder unzulässige Nutzungsänderungen. Die ba[…]