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Fahrzeugkaufvertrag – Arglistiges Verschweigen eines Mangels und Gewährleistungsausschluss

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OLG Jena – Az.:  1 U 862/12 – Urteil vom 30.10.2014

1. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.09.2012 abgeändert und der Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw P, Fahrgestellnummer XXX, an den Kläger… € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 und außergerichtliche Auslagen des Klägers in Höhe von … € zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt.
Gründe
I.

Hinsichtlich des Sachverhaltes nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteiles Bezug.

Mit Urteil vom 03.09.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages vom 13.05.2011 habe, da sich der Beklagte wirksam auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen könne und der Vertrag vom Kläger nicht wirksam angefochten worden sei.

Symbolfoto: Von Zoriana Zaitseva/Shutterstock.com

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wäre nur dann begründet gewesen, wenn der vereinbarte Haftungsausschluss wegen Sachmängel aufgrund einer arglistigen Täuschung des Beklagten nicht greifen, oder, wenn der Kläger den Kaufvertrag wirksam wegen einer arglistigen Täuschung des Beklagten angefochten hätte. Bei den Anspruchsgrundlagen sei gemein, dass dem Kläger die Beweislast für die arglistige Täuschung durch den Beklagten obliege. Hierzu müsse der Kläger nachweisen, dass der Beklagte trotz positiver Kenntnis der behaupteten Mängel am Fahrzeug diese entgegen einer bestehenden Offenbarungspflicht verschwiegen oder ausdrücklich deren Abwesenheit zugesichert habe. Dieser Nachweis sei dem Kläger im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen.

Die Zeugin Ka habe zwar bestätigt, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem erheblichen Schaden an der Hinterachse verkauft habe. Dieser Verkauf sei aber nicht an […]


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