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Verkehrsunfall – Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts

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Amtsgericht Dortmund
Az: 431 C 2044/09
Urteil vom 29.06.2009

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Dortmund im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.06.2009 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestandes und Entscheidungsgründe
Die auf Ausgleich von Rechtsanwaltskosten von 101,40 € gemäß Gebührenrechnung vom 26.01.2009 anlässlich der Regulierung eines Unfallschadens vom 13.11.2008 gerichtete Klage ist begründet, weil die Klägerin gemäß den §§ 280 ff, 823 BGB, 7, 18 STVG, 115 VVG, 3 PflVersG, 1ff RVG einen entsprechenden Anspruch hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 € Sachschadensersatz von Anfang an die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. Ob das bereits im Jahre 1995 der Fall (vgl. dazu BGB NJW 1995, Seite 446) war, mag dahinstehen. Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadensregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. Zudem ist das Regulierungsverhalten der Versicherer nicht einheitlich, sodass in der Regel nur erfahrene Anwaltsbüros insoweit verlässliche Abschätzungen vornehmen können. Schließlich gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Der Gesch[…]


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