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Privathaftpflichtversicherung – Eintrittspflicht für Gefahren des täglichen Lebens

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OLG Saarbrücken: Baumfällarbeiten zur Dachsanierung fallen unter Privathaftpflichtversicherung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 20.12.2023 (Az.: 5 U 50/23) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger wegen eines Schadenersatzanspruchs, der aus dem Fällen von Bäumen resultiert, Versicherungsschutz gewähren muss. Dies begründet sich dadurch, dass die Handlung des Klägers unter die versicherte gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson fällt und nicht als Gefahr eines Betriebs oder Berufs angesehen wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 50/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken war erfolgreich.
Die Handlung des Klägers, das Fällen von Bäumen, fällt unter die versicherte Haftpflicht für Gefahren des täglichen Lebens.
Keine Verwirklichung der Gefahren eines Betriebes oder Berufs im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Das Fällen der Bäume diente der Vorbereitung von Sanierungsarbeiten und nicht der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit.
Die Ansprüche des Klägers auf Versicherungsschutz sind fällig.
Der Versicherungsschutz ist nicht wegen vorsätzlichen Handelns des Klägers ausgeschlossen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wird nicht zugelassen.

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Haftpflichtversicherung: Schutz vor den Gefahren des Alltags
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