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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigung wegen der Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Bewerbung

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ArbG Hamburg, Az.: 4 Ca 250/13, Urteil vom 07.05.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf € 5.250,00 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Bewerbung.

Die Klägerin ist über 50 Jahre alt und russischer Herkunft. Sie hat vor 29 Jahren ein Informatikstudium abgeschlossen. Seit 01. April 2003 ist die Klägerin arbeitslos.

Die Klägerin bewarb sich am 04. Juni 2013 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Softwareentwicklerin. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung der Beklagten wird Bezug genommen auf die Anlage A 1 (Blatt 4 der Akte). Wegen der Einzelheiten des Bewerbungsanschreibens der Klägerin wird Bezug genommen auf die Anlage A 2 (Blatt 5-6 der Akte).

Am 21. Juni 2013 sagte die Beklagte der Klägerin ab, ohne dass die Klägerin die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten hatte (Anlage A 3, Blatt 7 der Akte).

Mit Schreiben vom 27. Juli 2013 (Anlage A 4, Blatt 8 der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche nach dem AGG geltend und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 5.000 €. Mit ihrer am 24. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage führt die Klägerin dieses Begehren gerichtlich fort.

Symbolfoto: Von Tero Vesalainen /Shutterstock.com

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage zusammengefasst wie folgt vor: Es bestehe kein Zweifel, dass die Beklagte sie wegen ihres dreifachen Merkmals gemäß § 1 AGG „weiblich/mehr als 50 Jahre alt/nichtdeutsche Herkunft“ diskriminiert habe, d.h. dass die Beklagte ihr Merkmale als negatives Kriterium in deren Motivbündel berücksichtigt habe. Die Klägerin führt unter Darlegung von weiteren Einzelheiten aus, sie sei im Sinne der Stellenanforderungen hinreichend qualifiziert und habe dies in der Bewerbung nachgewiesen.

Indizien für die Diskriminierung wegen des Alters ergäben sich vorliegend aus der Formulierung der Stellenanzeige: „Für diese Position sollten Sie ein Studium der Ingenieur-Wissenschaften oder technischen Inf[…]


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