AG Waiblingen
Az.: 13 C 1621/08
Urteil vom 27.09.2012
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Lehnt ein Vermieter einen gemeinsamen Wohnungsübergabetermin mit den Mietern nach deren Kündigung ab, so gehen sämtliche Zweifel hinsichtlich der Verschlechterung und Beschädigung der Mietsache zu Lasten des Vermieters, wenn dieser grundlos die gemeinsame Übergabe der Mietwohnung mit den Mietern abgelehnt hat.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagten 758,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 90 % und die Beklagten 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsschuldner Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gegenstandswert:
Klage 12.614,65 Euro
Widerklage 2.212,70 Euro
Gesamtwert 14.827,25 Euro
Tatbestand
Die Parteien waren über einen Wohnraummietvertrag über das Objekt XXXXXXX in 71384 Weinstadt (Einfamilien-Reihenhaus, ohne zugehörige Einliegerwohnung) miteinander verbunden.
Beendet wurde das Mietverhältnis durch Eigenkündigung der Beklagten vom 22.02.2008 mit Ablauf des 31.05.2008, nachdem die Kläger zuvor eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen hatten.
Die Beklagten haben das Mietobjekt am 31.05.2008 geräumt.
Eine förmliche Übergabe/Wohnungsbegehung fand nicht statt. Zwar wurde von den Beklagten im Vorfeld versucht, eine förmliche Übergabe der Mietsache mit den Klägern zu vereinbaren für den 31.05.2008 um 17 Uhr. Dies wurde jedoch vom Prozessbev[…]