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Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubnahme

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt Unwirksamkeit fristloser Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubnahme
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau zurück, welches die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eigenmächtiger Urlaubnahme für ungültig erklärt hatte. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren. Es urteilte, dass die Situation eine Abmahnung erfordert hätte, anstatt einer sofortigen Kündigung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 548/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Fristlose Kündigung des Klägers durch den Beklagten wegen angeblicher eigenmächtiger Urlaubnahme.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht bestätigen die Unwirksamkeit der Kündigung.
Feststellung, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorlag.
Der Kläger hatte den freien Tag im Kalender eingetragen, jedoch wurde dieser nicht offiziell gestrichen.
Keine ausreichende Kommunikation seitens des Arbeitgebers zum Kläger über die Ablehnung des freien Tages.
Der Kläger war telefonisch erreichbar, erschien jedoch nicht zur Arbeit.
Das Gericht sieht eine Abmahnung als angemessener an als eine fristlose Kündigung.
Keine Rechtswirksamkeit der Kündigung, da mildere Mittel (wie eine Abmahnung) nicht ausgeschöpft wurden.

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Fristlose Kündigung im Arbeitsrecht: Eigenmächtiger Urlaubsantritt als schwerwiegende Pflichtverletzung
Eine fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubnahme ist in vielen Fällen möglich, da es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers handelt. Laut Arbeitsrechtsexperten kann ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass der Arbeitnehmer […]


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