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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsvollmacht eines Personalleiters und Befugnis zur Freistellung des Arbeitnehmers

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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Personalleiter ohne Vorlage einer Originalvollmacht eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer wirksam aussprechen, wenn dieser die Kündigung des Personalleiters aufgrund der fehlenden Vorlage einer Originalvollmacht unverzüglich zurückweist? Wann ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Bevollmächtigung des Personalleiters kennt, sodass er sich nicht auf die mangelnde Vorlage der Originalvollmacht durch den Personalleiter berufen kann?

Bundesarbeitsgericht
Az.: 2 AZR 267/97
Urteil vom 22.01.1998

Tatbestand
Der Kläger war seit 1977 bei der Gemeinschuldnerin, der B -, B – und B (BBB), zuletzt als Technischer Offizier Elektrik im Bereich Baggern und Kiesgewinnung (Dredging) beschäftigt. Er arbeitete auf Seeschiffen. Am 15. September 1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der BBB eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Dieser führte den Betrieb zunächst unter Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse fort und beschäftigte den Personalleiter der BBB F in gleicher Funktion weiter. Am 19. April 1993 verfügte der Beklagte die Stillegung u.a. des Bereichs Dredging. Mit Schreiben vom 20. April 1993 unterrichtete er den Betriebsrat, dem der Stillegungsbeschluß bekannt war, von der beabsichtigten Kündigung des Klägers. Am 26. April 1993 widersprach der Betriebsrat dieser Kündigung. Mit Schreiben vom 28. April 1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 1993. Es steht inzwischen fest, daß diese Kündigung das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 1993 beendet hat. Das Kündigungsschreiben ist von dem Personalleiter F mit dem Zusatz „i.V. … Leiter Personalwesen“ unterzeichnet. Mit dem Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 29. April 1993 ein Schreiben des Beklagten vom 27. April 1993 zu, mit dem der Beklagte ihn mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freistellte. Am 4. Mai 1993 wies der Kläger die Kündigung und Freistellung mangels beigefügter Vollmacht zurück. Ab 30. April 1993 stellte der Beklagte die Gehaltszahlungen an den Kläger ein. Sämtliche 184 Arbeitnehmer des Bereiches Dredging erhielten zwischen Apri[…]


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