LG Heilbronn – Az.: 2 S 63/13 Me – Urteil vom 22.07.2014
1. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 05.11.2013, Az. 3 C 331/13, wird die Klage abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert:
erstinstanzlich: 13.784,81 Euro
zweitinstanzlich: 6.306,70 Euro
Gründe
I.
1.
Symbolfoto: Von Zivica Kerkez /Shutterstock.comDer Kläger begehrt von der Beklagten Vorschuss zur Vornahme von Schönheitsreparaturen an der vom Kläger an die Beklagte vermieteten Erdgeschosswohnung im Gebäude … in
2.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 05.11.2013 (Az. 3 C 331/13).
3.
Das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung eines Vorschuss zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in Höhe von 5.743,96 Euro verurteilt und die Klage im Ãbrigen abgewiesen.
4.
Das Urteil wurde der Beklagten am 11.11.2013 zugestellt (Bl. 87 d. A.). Sie hat hiergegen mit Anwaltsschriftsatz vom 11.12.2013, eingegangen beim Landgericht Heilbronn per Vorabfax am selben Tage, Berufung eingelegt (Bl. 89 d. A.). Auf begründeten Antrag vom 13.01.2014 hin (Bl. 96 d. A.) hat die Kammer die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2014 verlängert (Bl. 97 d. A.). Mit Schriftsatz vom 24.01.2014, eingegangen beim Landgericht Heilbronn am selben Tage, hat die Beklagte die Berufung begründet (Bl. 98 ff d. A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.02.2014 in Höhe von 562,74 Euro Anschlussberufung eingelegt und diese begründet (Bl. 112 d. A.).
5.
In der Berufung haben beide Parteien den bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung erläutert, die streitgegenständliche Wohnung sei ihr zu Beginn des Mietverhältnisses am 1.1.1985 unrenoviert Ã[…]