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Verkehrsunfall beim Anfahren vom Seitenrand – Rückschaupflicht

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AG Berlin-Mitte – Az.: 108 C 3421/10 – Urteil vom 15.08.2011 1. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner an den Kläger 294,60 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.9.2010 sowie 600,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30 9.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vollständigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29.4.2010 auf dem Kurfürstendamm in Berlin. Hinsichtlich Höhe und Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.3.11 Bezug genommen. Das klägerische Fahrzeug, ein Roller, gesteuert vom Kläger, befuhr den Kurfürstendamm in der linken Spur hinter einem Opel Astra. dieser hielt plötzlich an. Der Kläger verlangsamte und fuhr rechts an diesem Fahrzeug vorbei. Das Beklagten- Fahrzeug, gesteuert vom Beklagten zu 1) welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, fuhr vor dem Astra vom Mittelstreifen an. Es kam sodann zu einem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug. Der Kläger stürzte und verletzte sich erheblich. Der Beklagte zu 1 war zwar ohne Fahrerlaubnis, dafür aber mit 1,1 %° BÄK unterwegs. Der Kläger behauptet, er hätte geblinkt und Rückschau genommen, es sei kein nachfolgender Verkehr zu sehen gewesen. Er sei vorsichtig am rechten Rand des linken Fahrstreifens vorbeigefahren. Nach kurzem Fahrweg sei er dann plötzlich gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme nunmehr: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 294,60 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. seit dem 30.9.2010 sowie 600,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.9.2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass das klägerische Fahrzeug sorgfaltspflichtwidrig in der Busspur gefahren sei, der Beklagtenwagen sei erkennbar gewesen, die rechtfertige eine Mithaftung des Klägers von 40 %. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die auf §§7 Abs. 1,17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff., 253 BGB, 115 VVG gestützte Klage ist nicht begründet. Unstreitig ist der Beklagte zu 1) im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom Mittelstreifen in den fließenden Verkehr eingefahren. Der Beklagte zu 1) hatte daher die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu beachten. Er hatte daher Rücksicht auf den fließenden Verkehr zu nehmen und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, erforderlichenfalls hätte sie sich einweisen lassen müssen. Gemäß § 10 StVO hat der fließende Verkehr Vorrang gegenüber demjenigen, der vom Fahrbahnrand aus anfährt. Letzterer hat sich daher dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zudem hat er seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers….


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