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Verkehrsunfall beim Anfahren vom Seitenrand – Rückschaupflicht

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AG Berlin-Mitte – Az.: 108 C 3421/10 – Urteil vom 15.08.2011

1. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner an den Kläger 294,60 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.9.2010 sowie 600,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30 9.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vollständigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29.4.2010 auf dem Kurfürstendamm in Berlin.

Hinsichtlich Höhe und Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.3.11 Bezug genommen.

Das klägerische Fahrzeug, ein Roller, gesteuert vom Kläger, befuhr den Kurfürstendamm in der linken Spur hinter einem Opel Astra. dieser hielt plötzlich an. Der Kläger verlangsamte und fuhr rechts an diesem Fahrzeug vorbei.

Das Beklagten- Fahrzeug, gesteuert vom Beklagten zu 1) welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, fuhr vor dem Astra vom Mittelstreifen an.

Es kam sodann zu einem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug. Der Kläger stürzte und verletzte sich erheblich. Der Beklagte zu 1 war zwar ohne Fahrerlaubnis, dafür aber mit 1,1 %° BÄK unterwegs.

Der Kläger behauptet, er hätte geblinkt und Rückschau genommen, es sei kein nachfolgender Verkehr zu sehen gewesen. Er sei vorsichtig am rechten Rand des linken Fahrstreifens vorbeigefahren. Nach kurzem Fahrweg sei er dann plötzlich gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme nunmehr:

Symbolfoto: Von FOTO SALE/Shutterstock.com

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 294,60 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. seit dem 30.9.2010 sowie 600,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jew[…]


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