OLG München bestätigt Bestand der Vollmacht zur Rückübertragung von Teilflächen im Grundbuchverfahren
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die im Kaufvertrag erteilte Vollmacht weiterhin Bestand hat und nicht durch Widerruf oder Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung aufgehoben wurde. Dies betrifft insbesondere die Vollmacht zur Rückübertragung von Teilflächen eines Grundstücks. Der Senat vertritt die Auffassung, dass kein ausreichender Beweis für eine Anfechtung vorliegt, und hebt somit die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München auf.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts München durch das OLG München.
Die Vollmacht zur Rückübertragung der Teilfläche im Kaufvertrag bleibt bestehen.
Kein Widerruf der Vollmacht seitens der Beteiligten zu 1.
Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung durch die Beteiligten zu 2 und 3 wird nicht anerkannt.
Keine ausreichenden Beweise für eine erfolgreiche Anfechtung.
Beibehaltung der Vollmacht für die Beteiligte zu 1 ist erforderlich für Grundbuchvollzug.
Feststellung des OLG: Die Urkunde vom 6.2.2014 wurde mit gültiger Vertretungsmacht unterzeichnet.
Wichtigkeit der Vollmachten im Grundbuchverfahren hervorgehoben.
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Vollmachtsanfechtung im Grundbuchverfahren: Irrtum und arglistige Täuschung
Im Grundbuchverfahren kann eine Vollmachtsanfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung erfolgen. Dabei ist es wichtig, die Voraussetzungen für eine Anfechtung zu kennen. Laut OLG München muss der Irrtum oder die arglistige Täuschung im Zusammenhang mit der Vollmachtserteilung stehen. Ein Irrtum liegt vor, wenn der Vollmachtgeber eine falsche Vorstellung über die Folgen der Vollmacht hatte, während eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber absichtlich irreführt, um die Vollmacht zu erhalten.
Die Anf[…]